Verkaufs-, Liefer - und Zahlungsbedingungen der Firma Charly Design Company GmbH
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist A-3292 Gaming.
2. Gerichtsstand/Rechtswahl
Für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit (aktiv oder passiv) der für die Charly Design Company GmbH sachlich zuständigen ordentlichen Gerichte vereinbart. Auf alle Ansprüche, die sich aus den von uns abgeschlossenen Geschäften ergeben, findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
3. Vertragsinhalt
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrags sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig, wobei die Schriftform für die Gültigkeit vereinbart gilt Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
Die angegebenen Kaufpreise verstehen sich netto, exklusive der jeweils gesetzlichen Umsatz- b.z.w. Mehrwertsteuer und sind, soweit nicht anders angegeben, in der Landeswährung des Verkäufers.
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer - und Zahlungsbedingungen ungültig sein, so berührt das den Vertrag und die übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Regelung tritt dann eine solche, welche dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
4. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager Gaming unfrei. Versand und Verpackungskosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Lieferung der Ware kann auch in Teillieferungen erfolgen. Bei verschuldeten Annahmeverzugs des Käufers steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz in Form eines Pönales von 50 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Verkäufers im Verzugsfall des Käufers bleiben davon unberührt.
5. Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiters um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. angenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
6. Nachlieferfrist
Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrage zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben beim Verkäufer einlangt. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.
Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 3.
Vor Ablauf der Nachlieferfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
7. Mängelrüge
Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer bei sonstigem Rechtsverlust abzusenden und schriftlich zu spezifizieren.
Nach Zuschrift oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs gelten als genehmigt und dürfen nicht beanstandet werden.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf das ihm allenfalls zustehende Recht der Wandlung oder Kaufpreisminderung. Es trägt der Käufer Kosten und Gefahr des Transportes.
Soweit die Firma Charly Design Company GmbH nicht selbst Herstellerin ist, leistet sie
dem Käufer nur in dem Umfang Gewähr, in welchem sie ihrerseits Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten hat, und zwar indem sie diese Ansprüche an den Käufer abtritt. Der Ersatz weiterer Ansprüche, insbesondere Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, ist ausgeschlossen.
Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Zahlung
Die Rechnung wird am Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Ausstellung an netto Kassa.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Kapital anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine vierwöchige Deckungsfrist verstrichen ist. Zahlung per Wechsel wird grundsätzlich vom Verkäufer nicht akzeptiert.
9. Zahlungsverzug
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in der Höhe von 1 % per Monat zu berechnen. Sämtliche Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers.
Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen und Kosten ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ein von ihm ausgestellter Scheck nicht einlösbar ist oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld und allenfalls auch später fällige Akzepte sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles eine bare Zahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten oder weiters als Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden ein Pönale von 50 % des Nettoumsatzes dem Käufer zu berechnen.
Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die entweder die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers, z. B. durch schleppende Zahlungsweise, in Frage stellen, so ist der Verkäufer ausdrücklich berechtigt, die Waren nur gegen "Nachnahme" zu liefern.
Sofern der Käufer "Nachnahme" nicht akzeptiert, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld und allenfalls auch später fällige Akzepte sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles eine bare Zahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen oder sogar vom Vertrage zurückzutreten oder weiters für den dadurch entstandenen Schaden, ein Pönale von 50 % des Nettoumsatzes dem Käufer zu berechnen.
10. Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, per Scheck-, per Bank- oder Giroüberweisung.
Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erledigung aller Ansprüche, die dem Verkäufer gegen den Käufer erwachsen sind oder aus der bestehenden Geschäftsverbindung - bei Übergabe von Schecks bis zu deren Einlösung und Einhaltung einer 4-wöchigen Deckungsfrist - noch erwachsen. Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Gerichtsstand ist A-3270 Scheibbs.
13. Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrechte
Der Käufer bestätigt, dass der Verkäufer berechtigt ist, die sich markenrechtlich im Besitz des Käufers befindlichen, umseitig genannten Produktnamen für diesen Auftrag zu verwenden.
Im Falle eventueller Reklamationen und Rückgabe von Artikeln aus diesem Auftrag an den Verkäufer, dürfen diese Artikel vom Verkäufer, ungeachtet der allfällig geschützten Marken-, Muster, Patent- und Urheberrechte vom Verkäufer entgeltlich oder unentgeltlich in den Verkehr gebracht werden.
Der Käufer hält den Verkäufer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter aus Muster-, Marken-, Patent- oder urheberrechtlichen Forderungen, welcher Art auch immer, vollkommen schad- und klaglos.